Aktuelles: Information des Ordnungsamtes

Lärm – Ursache für Störungen, Belästigungen und Entstehung von Krankheiten. Wiederholt kommt es zu Fragen von geregelten Ruhezeiten, da plötzlich an einem Sonntag oder einem Feiertag der Rasenmäher betrieben oder sogar die Kettensäge benutzt wird.

Wiederholt kommt es zu Fragen von geregelten Ruhezeiten, da plötzlich an einem Sonntag oder einem Feiertag der Rasenmäher betrieben oder sogar die Kettensäge benutzt wird. Die Erfahrung zeigt, dass viele Ruhestörungen auf Gedankenlosigkeit oder auf der Unkenntnis über die Bestimmungen des Lärmschutzes beruhen. Jeder kann seinen eigenen wirkungsvollen Beitrag für ein konfliktarmes Zusammenleben leisten – entweder durch rücksichtvolles Verhalten in Kenntnis der bestehenden Rechtsvorschriften und Regelwerke zum Lärmschutz oder aber indem er andere auf ggf. rücksichtloses Verhalten aufmerksam macht. Wichtig ist es in diesem Zusammenhang, unterscheiden zu können, welches Maß an Ruhe beansprucht werden kann und wie viel Lärm in der Regel hingenommen werden muss. 

Um unnötige Streitereien und Scherereien mit Nachbarn, Behörden und Gerichten zu vermeiden, gebe ich folgende Hinweise:

  • Im Land Brandenburg gibt es keine geregelte Mittagsruhezeit. Es ist im Landesimmissionsschutzgesetz lediglich die Nachtruhe von 22 Uhr bis 6 Uhr geregelt.
  • Es ist das Sonn- und Feiertagsgesetz zu beachten, nach dem Sonn- und Feiertage Tage der allgemeinen Arbeitsruhe sind.
  • Häufig äußern die Beschwerdeführer ihr Unverständnis, dass der Nachbar den ganzen Tag zu Hause verbringt, den Rasen mit seinem Rasenmäher grundsätzlich aber erst nach 20 Uhr mäht. Es ist verboten, Rasenmäher (auch sog. lärmarme Geräte) mit Elektro- oder Benzinmotor und einer Leistung von mehr als 20 Kilowatt werktags zwischen 20 Uhr und 7 Uhr im Freien zu benutzen. Das Gleiche gilt für Vertikutierer, Rasentrimmer, Heckenscheren, tragbare Kettensägen, Betonmischer, Schredder und Zerkleinerer jeweils mit Elektro- oder Benzinmotor.
  • Besonders lärmintensive Gartengeräte dürfen nicht sonn- und feiertags und werktags nur zwischen 9 Uhr bis 13 Uhr sowie 15 Uhr bis 17 Uhr im Freien benutzt werden. Dabei handelt es sich zum Beispiel um Freischneider und Grastrimmer/Graskantenschneider mit Verbrennungsmotoren sowie um Laubbläser und Laubsammler mit Elektro- oder Verbrennungsmotor. Diese Regelungen finden Sie in der Geräte und Maschinenlärmschutzverordnung.
  • Die Ruhezeiten gelten nicht, wenn der Einsatz der aufgeführten Geräte oder Maschinen »zur Abwendung einer Gefahr« bei Unwetter oder Schneefall oder zur Abwendung einer sonstigen Gefahr für Menschen, Umwelt oder Sachgüter erforderlich ist.

An wen kann man sich im Falle einer Ruhestörung wenden?

Die Verwaltungsbehörden sind nur für die Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften zuständig. Bei Verstößen gegen privatrechtliche Vereinbarungen (wie etwa Ruheschutz während der Mittagszeit in Mietverträgen oder zeitliche Verbote für den Einsatz bestimmter Haus- und Gartengeräte in Satzungen von Verbänden) sollte die zuständige Hausverwaltung oder der Verband eingeschaltet werden, damit der Lärmverursacher von diesen gebeten werden kann, den Lärm abzustellen. Kommt es dabei zu Streitfällen, muss der Zivilrechtsweg beschritten werden. Bevor die Immissionsschutzbehörden eingeschaltet werden, sollte zunächst der verantwortliche Lärmverursacher gebeten werden, das Geräusch zu unterlassen oder das unvermeidbare Geräusch durch geeignete Maßnahmen zu mindern. Kommt der Lärmverursacher dieser Bitte nicht nach, kann zur Beseitigung einer noch andauernden erheblichen Störung die zuständige Ordnungsbehörde, ersatzweise die Polizeidienststelle alarmiert werden, in Notfällen (zum Beispiel bei gesundheitsgefährdendem Lärm) über den Notruf 110. Wird eine Anzeige erstattet, sollten der Ordnungsbehörde, ersatzweise der Polizei weitere Tatzeugen benannt werden. Sie können auch der zuständigen Verwaltungsbehörde eine schriftliche Beschwerde mit genauer Angabe des Lärmgeschehens, der Lärmverursacher, der Tatzeit und möglichst mit Benennung von Zeugen übermitteln. 

Zuständigkeiten

Regionalabteilunge des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz

  • für den Lärm durch Gewerbebetriebe oder wirtschaftliche Unternehmungen,
  • für den Lärm durch den Betrieb von gewerbliche Baustellen und Baulagerplätzen,
  • für den Lärm durch Veranstaltungsstätten und Sportanlagen,

Ordnungsbehörde des Landkreises

  • Lärm durch Motorsportveranstaltungen (Motorsportveranstaltungen außerhalb einer genehmigungsbedürftigen Motorsportanlage, wie zum Beispiel Automobil- und Motorradrennen oder Motorbootrennen, Geschicklichkeits- und Slalomturniere oder Mofa-Turniere bzw. Veranstaltungen mit Modellautos, ‑flugzeugen und Ähnliches mit Verbrennungsmotoren;

örtliche Ordnungsbehörde

  • für den Lärm durch öffentliche Vergnügungsveranstaltungen und ähnliche regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen im Sinne der Brauchtumspflege und Tradition (z. B. Haus- und Straßenfeste, Bürgerfeste, Kinderfeste, Sommerfeste von Kleingartenkolonien, Veranstaltungen von Verbänden, Vereinen und Kirchen, Eröffnungs‑, Jubiläums- und Werbeveranstaltungen von Gewerbebetrieben, Konzerte und Rock-Musikveranstaltungen im Freien, Festwochen und andere Großveranstaltungen),
  • für den Lärm durch die Benutzung von Tongeräten bei Veranstaltungen,
  • für die Einhaltung der Vorschriften der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung,
  • für verhaltensbedingten Lärm im privaten Bereich (z. B. Lärm durch Singen und Grölen im Haus- und Nachbarschaftsbereich, Lärm auf Spielplätzen, Lärm durch private Feierlichkeiten, Lärm durch häusliche Renovierungsarbeiten, Lärm durch den Betrieb von Tongeräten, Lärm durch Tiere),
  • für (Erst-)Ermittlungen zur Feststellung des tatsächlichen Verursachers bei zunächst unbekannten Lärmquellen;

Untere Bauaufsichtsbehörde

  • den Schallschutz an baulichen und haustechnischen Anlagen;

Untere Naturschutzbehörden sowie die örtlichen Ordnungsbehörden

  • Fragen zum Lärm in Naturschutz- und Landschaftsschutzgebieten,
  • Fragen zum Lärm auf öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen.

Bitte beachten Sie auch, dass Sie sich so verhalten, dass Sie andere nicht mehr als nach den Umständen vermeidbar durch Lärm beeinträchtigen. Ich bitte Sie daher, bei Ihren Betätigungen im Freien auf Ihre Mitmenschen Rücksicht zu nehmen und die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten. Sollten Sie sich durch Ihren Nachbarn oder andere Mitmenschen in Ihrer Ruhe gestört fühlen, ist oftmals schon ein kurzes Gespräch von Nachbar zu Nachbar über den Gartenzaun bzw. mit dem jeweils Störenden ein Beitrag zur Lösung des Problems.

Quelle: Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft des Landes Brandenburg

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