Fahrerlaubnis: Führerschein­­pflicht­umtausch – Erste Frist läuft ab

Am 19. Juli 2022 läuft die erste Umtauschfrist für bestimmte Führerscheine ab. Bis dahin sind die Papierführerscheine von Führerscheininhabern der Altersjahrgänge 1953 bis 1958 umzutauschen.

Vorderseite eines rosafarbenen Führerscheins
Foto: Mondisso/Pixabay

Am 19. Juli 2022 läuft die erste Umtauschfrist für bestimmte Führerscheine ab. Aufgrund der Corona-Pandemie wurde die gesetzliche Umtauschfrist für die o.g. Führerscheine vom ursprünglichen Termin (19. Januar 2022) um sechs Monate verlängert. Bis dahin sind die Papierführerscheine von Führerscheininhabern der Altersjahrgänge 1953 bis 1958 umzutauschen.

Indessen läuft bereits die nächste Frist. Am 19. Januar 2023 endet die Umtauschfrist für Papierführerscheine, deren Inhaber in den Jahren 1959 bis 1964 geboren wurden. Schätzungsweise sind davon etwas mehr als 8.000 Bürgerinnen und Bürger im Barnim betroffen. Auch in den Folgejahren ist mit Fallzahlen bis zu 10.000 Umtauschanträgen zu rechnen.

Wie funktioniert das Umtauschverfahren?

Für einen Antrag auf Umtausch ihres Führerscheines benötigen die Bürgerinnen und Bürger ein gültiges Personaldokument, ein biometrisches Lichtbild und den derzeitigen Führerschein. Nachweise über ärztliche Untersuchungen oder ein Sehtest sind für den Umtausch nicht erforderlich, da nur das Dokument verlängert wird.

Das persönliche Erscheinen bei der Führerscheinstelle ist für den Umtausch nicht zwingend erforderlich. Die Bürgerinnen und Bürger des Landkreises Barnim haben die Möglichkeit, den Umtausch des Führerscheines vor Ort in ihrer Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung vorzunehmen. Diese nehmen bereits seit dem 11. September 2009 Fahrerlaubnisanträge und Anträge zum Umtausch von Führerscheinen an.

Unter www.barnim.de/umtausch ist es möglich, zu prüfen, ob der neue Führerschein zur Abholung bereit liegt.

Was passiert, wenn ich meinen Führerschein nicht rechtzeitig tausche?

Damit die Führerscheine nicht ihre Gültigkeit verlieren, sollten deren Besitzer unbedingt die vorgegebenen Termine einhalten und sich zeitnah um den Umtausch kümmern. Wer seinen Führerschein nicht rechtzeitig erneuert, muss mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von zehn Euro rechnen. Auch im Ausland oder bei der Mietwagenleihe können mit den alten Dokumenten Problemen auftreten.

Überblick zu den Umtauschfristen

Der Umtausch der Führerscheine geschieht stufenweise. Je nach Geburtsjahr der Führerscheininhaber oder Ausstellungsjahr des Dokumentes greift die Umtauschpflicht. Für Fahrerlaubnisinhaber, die vor 1953 geboren wurden, gilt grundsätzlich eine Umtauschfrist bis zum 19. Januar 2033

Für Papierführerscheine, die vor dem 01.01.1999 ausgestellt worden sind, gilt das Geburtsjahr der Fahrerlaubnisinhaber.

Tabelle 1: Fristen bei Papierführerscheinen
Geburtsjahr Fahrerlaubnis­inhaber Frist zum Umtausch
1953 bis 1958 19. Juli 2022
1959 bis 1964 19. Januar 2023
1965 bis 1970 19. Januar 2024
1971 oder später 19. Januar 2025

Bei Kartenführerscheinen, die ab dem 01.01.1999 bis zum 18.01.2013 ohne Befristung ausgestellt wurden, gilt das Ausstellungsjahr.

Tabelle 2: Fristen bei Kartenführerscheinen
Ausstellungsjahr Frist zum Umtausch
1999 bis 2001 19. Januar 2026
2002 bis 2004 19. Januar 2027
2005 bis 2007 19. Januar 2028
2008 19. Januar 2029
2009 19. Januar 2030
2010 19. Januar 2031
2011 19. Januar 2032
2012 bis 18. Januar 2013 19. Januar 2033

Robert Bachmann
Pressesprecher Landkreis Barnim

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