Allgemeines
Die Zweitwohnungsteuer ist eine örtliche kommunale Aufwandsteuer, die von den Gemeinden erhoben werden kann. Besteuert wird das Innehaben einer Zweitwohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfes oder der seiner Familienangehörigen innehat. Ob die Wohnung gemietet ist oder vom Eigentümer selbst bewohnt wird, spielt dabei keine Rolle, selbst wenn sich die Hauptwohnung am selben Ort befindet. Wird eine Wohnung als Zweitwohnung von mehreren Personen bewohnt, so sind sie Gesamtschuldner. Wird eine Wohnung von mehreren Personen bewohnt und wird von diesen die Wohnung unterschiedlich genutzt (sowohl als Hauptwohnsitz als auch als Nebenwohnung), sind diejenigen mit dem auf sie entfallenden Wohnungsanteil zweitwohnungsteuerpflichtig, denen die Wohnung als Zweitwohnung dient.
Bemessungsgrundlage
In der Regel ist die als Vergleichsmiete von der Kommune regelmäßig ermittelte ortsübliche Jahres-Nettokaltmiete unter Berücksichtigung der Wohnfläche die Bemessungsgrundlage für die Zweitwohnungsteuer.
Steuerliche Meldung
Nach den Zweitwohnungsteuersatzungen muss grundsätzlich jeder, der im Amtsgebiet eine Zweitwohnung innehat, eine Erklärung abgeben. Die Meldung einer Zweitwohnung muss grundsätzlich schriftlich erfolgen. Der Inhaber ist verpflichtet, dies dem Amt Britz-Chorin-Oderberg innerhalb eines Monats, nachdem er über die Wohnung verfügen kann, anzuzeigen. Nach erfolgter Meldung erfolgt die Ausfertigung eines Bescheides über die Zweitwohnungsteuer mit einer entsprechenden Zahlungsaufforderung. Dafür wird der vollständig ausgefüllte Erhebungsbogen benötigt. Hinweis: Daneben hat ggf. eine melderechtliche Anzeige zu erfolgen.
Der gültige Steuersatz ist in der jeweiligen Zweitwohnungsteuersatzung Ihrer Kommune festgelegt. Die Möglichkeit der Befreiung von der Zweitwohnungsteuer ist ebenfalls in der jeweiligen Zweitwohnungsteuersatzungen geregelt. Die Zweitwohnungsteuersatzungen finden Sie unter Satzungen.