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Grundsteuer: Informationen zur Reform der Grundsteuer im Land Brandenburg

Ab dem 1. Januar 2025 ändern sich bundesweit die Hebesätze für die Grundsteuer. Die Änderungen sollen weitgehend "aufkommensneutral" vollzogen werden.

Foto: Tierra Mallorca/Unsplash

Das reformierte Grundsteuer- und Bewertungsrecht ordnet an, dass die bisher bestimmten Hebesätze längstens bis zum 31. Dezember 2024 gelten. Für die Zeit danach – für den neuen Hauptveranlagungszeitraum – ist der Hebesatz zwingend neu zu bestimmen. 

In der Begründung der Bundesregierung zu einem Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG – Drucksache 19/11085) vom 25. Juni 2019 heißt es: „Nicht beabsichtigt ist eine strukturelle Erhöhung des Grundsteueraufkommens. An die Gemeinden wird daher appelliert, die aus der Neubewertung des Grundbesitzes resultierenden Belastungsverschiebungen durch eine gegebenenfalls erforderliche Anpassung des Hebesatzes auszugleichen, um ein konstantes Grundsteueraufkommen zu sichern.“   

Eine erste Orientierung für den aufkommensneutralen Hebesatz für die jeweilige Kommune bietet das sogenannte Hebesatzregister“ des Landes Brandenburg.

Die Orientierungshebesätze des Hebesatzregisters bieten einen Hinweis darauf, wie das Aufkommen der Grundsteuer in einer Kommune auf dem bisherigen Niveau gehalten werden kann – dies wird als „Aufkommensneutralität“ bezeichnet. Die Reform der Grundsteuer soll nicht zu einer verdeckten Erhöhung der Einnahmen führen. Aufkommensneutralität bedeutet jedoch nicht automatisch auch Belastungsneutralität: Die Höhe der Grundsteuer, die eine Person oder ein Unternehmen zu zahlen hat, kann sich gerade auch dann ändern, selbst wenn eine Kommune aufkommensneutrale Hebesätze festlegt. Aufkommensneutralität bezieht sich allein auf die Finanzen der jeweiligen Kommune, nicht auf die Belastung der Bürgerinnen und Bürger oder Unternehmen.

Es muss folglich darauf hingewiesen werden, dass ein Vergleich der alten Einheitswerte mit den neuen Grundsteuerwerten nicht zielführend ist. So wurden die bisherigen Vorschriften zur Einheitsbewertung vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt. Dies führte zu einer grundlegenden Änderung der Rechtslage im Hinblick auf die Grundsteuererhebung. Die Sicherstellung einer rechtmäßigen Verteilung der Steuerlast in jeder Kommune erfordert eine Neubewertung sämtlicher Grundstücke. Auf Grund unterschiedlicher Entwicklungen der Grundsteuerwerte bzw. Grundsteuermessbeträge in den Kommunen ist ein Vergleich von Nachbarkommune ausgehend von den veröffentlichten Orientierungshebesätzen zudem nicht mehr sachgemäß.

Die Festsetzung der Hebesätze für das Veranlagungsjahr 2025 wird durch die Kommunen des Amtes Britz-Chorin-Oderberg voraussichtlich im 1. Quartal 2025 in einer separaten Hebesatzsatzung erfolgen. Der Versand der Grundsteuerbescheide für das Veranlagungsjahr 2025 ist entsprechend für Ende März 2025 mit erster Fälligkeit 15.05.2025 vorgesehen. Auf eine vorherige Zahlung auf Basis der Veranlagungen bis 31.12.2024 sollte verzichtet werden.

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