Die Gemeindevertretung der Gemeinde Britz hat in ihrer Sitzung am 30. März 2026 die Einführung der Grundsteuer C zum 1. Januar 2026 beschlossen.
Im Zuge der Grundsteuerreform zum 1. Januar 2025 hat der Gesetzgeber mit dem „Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung“ vom 30. November 2019 den Kommunen in § 25 Abs. 5 Grundsteuergesetz (GrStG) die Möglichkeit eröffnet, ab 2025 einen gesonderten (höheren) Hebesatz für unbebaute, baureife Grundstücke festzusetzen. Damit soll den Kommunen ermöglicht werden, wirksame Anreize zu setzen um baureife Grundstücke für die Bebauung zu mobilisieren und bestimmte städtebauliche Ziele zu fördern.
Baureife Grundstücke sind unbebaute Grundstücke im Sinne des § 246 Bewertungsgesetz (BewG), die nach Lage, Form und Größe und ihrem sonstigen tatsächlichen Zustand sowie nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften sofort bebaut werden können, wobei eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist. Der Status eines unbebauten Grundstückes wird im Rahmen der Grundstücksbewertung durch die Finanzverwaltung an die Gemeinde übermittelt und durch die Bauverwaltung überprüft.
Die Einführung eines separaten Hebesatzes für die Grundsteuer C setzt die vorherige Festsetzung eines einheitlichen Hebesatzes in einer Satzung (Hebesatzsatzung Grundsteuer C) sowie den Erlass einer Allgemeinverfügung (Allgemeinverfügung über die Erhebung der Grundsteuer C) voraus.
In der Allgemeinverfügung sind die städtebaulichen Erwägungen nachvollziehbar darzulegen und zu begründen. Darüber hinaus ist die genaue Bezeichnung der baureifen Grundstücke, deren Lage sowie das Gemeindegebiet, auf das sich der gesonderte Hebesatz bezieht jeweils nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres zu bestimmen und in einer Karte nachzuweisen. Um die städtebaulichen Ziele der Gemeinde zu erreichen und einen wirksamen Anreiz zur Wohnbebauung zu schaffen, wurde der Hebesatz der Grundsteuer C auf das fünffache des Hebesatzes der Grundsteuer B festgelegt.
