Ordnungsrecht: Sondernutzung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen

Wird die Nutzung einer öffentlichen Straße ausgeschlossen oder eingeschränkt, kann eine sogenannte Sondernutzung vorliegen. Diese muss beantragt werden und ist ggf. gebührenpflichtig.

Straße mit vielen Verkehrszeichen
Bild von Bruno /Germany auf Pixabay

Wird der Gemeingebrauch einer, für den öffentlichen Verkehr gewidmeten, Straße ausgeschlossen, unvermeidbar beschränkt oder die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr sondern zu anderen Zwecken benutzt, handelt es sich um eine Sondernutzung nach dem Brandenburgischen Straßengesetz in Verbindung mit der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen der jeweiligen Gemeinde des Amtes Britz-Chorin-Oderberg.

Abhängig von der Art der Sondernutzung, der Größe der in Anspruch genommen Fläche sowie Dauer der Sondernutzung ist hierfür eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich. Diese Erlaubnis kann unter Umständen gebührenpflichtig sein. Die Gebühren entnehmen Sie bitte der Sondernutzungssatzung der betreffenden Gemeinde.

Eine Sondernutzungserlaubnis wird zum Beispiel für folgende Sondernutzungsarten benötigt:

  • Verkaufsstände oder Verkaufswagen auf öffentlichen Flächen
  • Werbeplakate oder Hinweisschilder unter anderem für Gaststätten und Hotels
  • Abstellen von Fahrzeugen zum Zweck der Vermietung oder des Verkaufs
  • Aufgrabungen des Straßenkörpers
  • Baustelleneinrichtungen mit Bauzaun, Baugerüsten, Baustofflagerung
  • Aufstellen von Pflanzschalen, Steinen usw.

Der vollständige Antrag, ggf. mit Skizze oder Kartenausschnitt, ist mindestens vier Wochen vor Beginn der Maßnahme im Amt Britz-Chorin-Oderberg einzureichen. Weiterhin ist eine Übersendung per E-Mail (ordnungsamt@amt-bco.de) möglich. Die Frist von vier Wochen ist unbedingt einzuhalten, da unter Umständen weitere Absprachen mit anderen Behörden notwendig sind.

Weitere Artikel