Grundsätzlich werden alle gewerberechtlichen Aufgaben – hauptsächlich die Anmeldung, Ummeldung und Abmeldung eines Gewerbes sowie Erlaubnisse nach der Gewerbeordnung und dem Gaststättengesetz – von der Gewerbebehörde wahrgenommen.
Gewerbeanmeldung
Entgegennahme der Gewerbeanmeldung und Bescheinigung der Anzeige
Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Anzeigepflichtig sind natürliche Personen (Einzelunternehmen, Personen¬gesellschaften) und juristische Personen (z.B. AG, GmbH, Genossenschaft u.a.). Die Anzeige muss unter Verwendung des gesetzlich vorgeschriebenen Vordrucks erfolgen. Bei persönlicher Erstattung der Anzeige wird die Identität des Anzeigenden anhand seiner Personaldokumente (Personalausweis oder Reisepass) überprüft. Bei Erstattung der Gewerbeanzeige durch einen Bevollmächtigten ist der Nachweis seiner Vollmacht erforderlich. Die Bescheinigung der Anzeige berechtigt nicht zum Beginn des Gewerbebetriebes, wenn dafür noch eine Erlaubnis oder eine Eintragung bei der Handwerkskammer notwendig ist. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Abs. 1 bis 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
Kontakt
Amt Britz-Chorin-Oderberg
Frau Skala
Eisenwerkstraße 11
16230 Britz
Tel. (0 33 34) 45 76 – 30
Fax (0 33 34) 45 76 – 95 30
ordnungsamt@amt-bco.de
Bearbeitungsfristen
Die Behörde bescheinigt innerhalb von drei Tagen den Empfang mangelfreier Anzeigen. (In der Regel ist die sofortige Bearbeitung per Computer möglich). Die tatsächliche Bearbeitungszeit kann sich verzögern, wenn die erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht vollständig eingereicht werden. Hinweise für ausländische Staatsangehörige: Ausländer, mit Ausnahme der EU-/EWR-Ausländer, die in eigener Person im Inland eine gewerbliche Tätigkeit ausüben wollen, bedürfen einer Aufenthaltsbescheinigung der dafür zuständigen Ausländerbehörde, nach der ihnen die Ausübung des betreffenden Gewerbes ausländerrechtlich gestattet ist.
Gewerbliche Nutzung von baulichen Anlagen und Grundstücken
Beabsichtigen Sie zur Ausübung des Ihnen erlaubten bzw. geplanten Gewerbes vorhandene bauliche Anlagen oder Teile davon und Grundstücksflächen zu nutzen, für die in der Ihnen bisher vorliegenden Baugenehmigung eine andere Nutzung festgeschrieben ist, so gehört Ihr Bauvorhaben nach § 66 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) zu den genehmigungspflichtigen Vorhaben. Bitte informieren Sie sich, ob eine Baugenehmigung erforderlich ist.
Erforderliche Unterlagen/Formulare
- ausgefüllter und unterschriebener Vordruck zur Gewerbeanmeldung
- Personalausweis, Pass, ggf. Vollmacht
- Kopie des aktuellen Registerauszuges bei juristischen Personen (z. B. Handelsregister, Genossenschafts- oder Vereinsregister) bzw. Kopie des Gesellschafterbeschlusses und der Anmeldung beim Amtsgericht
- bei Erstattung einer Gewerbeanzeige für eine gegründete, aber noch nicht im Handelsregister eingetragene juristische Person – Kopie des notariell beurkundeten Gründungsvertrages, der Anmeldung beim Amtsgericht und eine formlose Vollmacht der Gründer zur Anmeldung des Gewerbebeginns vor der Eintragung des Unternehmens in das Handelsregister
Rechtliche Grundlagen
§ 14 Abs. 1 bis 3 Gewerbeordnung
Gebühren
- natürliche Personen 30,00 Euro
- juristische Personen mit einem gesetzl. Vertreter: 55,00 Euro
- für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter: 15,00 Euro
Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde, im Übrigen mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.
Gewerbeummeldung
Entgegennahme der Gewerbeummeldung und Bescheinigung der Anzeige
Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle innerhalb des Bereiches einer Behörde verlegt, den Gegenstand des Gewerbes wechselt, oder auf Waren oder Leistungen ausdehnt, die bei dem Gewerbebetrieb der bereits früher angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, hat dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzuzeigen. Die Anzeige muss unter Verwendung des gesetzlich vorgeschriebenen Vordrucks erfolgen.
Bei persönlicher Erstattung der Anzeige wird die Identität des Anzeigenden anhand seiner Personaldokumente (Personalausweis oder Reisepass) überprüft. Bei Erstattung der Gewerbeanzeige durch einen Bevollmächtigten ist der Nachweis seiner Vollmacht erforderlich. Die Bescheinigung der Anzeige berechtigt nicht zur Ausübung der geänderten oder erweiterten Tätigkeit des Gewerbebetriebes, wenn dafür eine Erlaubnis oder eine Eintragung bei der Handwerkskammer notwendig ist. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Abs. 1 bis 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
Bearbeitungsfristen
Die Behörde bescheinigt innerhalb von drei Tagen den Empfang mangelfreier Anzeigen. (In der Regel ist die sofortige Bearbeitung per Computer möglich). Die tatsächliche Bearbeitungszeit kann sich verzögern, wenn die erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht vollständig eingereicht werden.
Gewerblichen Nutzung von baulichen Anlagen und Grundstücken
Beabsichtigen Sie zur Ausübung des Ihnen erlaubten bzw. geplanten Gewerbes vorhandene bauliche Anlagen oder Teile davon und Grundstücksflächen zu nutzen, für die in der Ihnen bisher vorliegenden Baugenehmigung eine andere Nutzung festgeschrieben ist, so gehört Ihr Bauvorhaben nach § 66 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) zu den genehmigungspflichtigen Vorhaben. Bitte informieren Sie sich, ob eine Baugenehmigung erforderlich ist.
Erforderliche Unterlagen/Formulare
- ausgefüllter und unterschriebener Vordruck zur Gewerbeummeldung
- Personalausweis, Pass, ggf. Vollmacht
- Kopie des aktuellen Registerauszuges bei juristischen Personen (z.B. Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister) bzw. Kopie des Gesellschaftervertrages und der Anmeldung der Änderung beim Amtsgericht
Rechtliche Grundlagen
§ 14 Abs. 1 bis 3 Gewerbeordnung
Gebühren
natürliche und juristische Personen: 25,00 Euro
Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde, im Übrigen mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.
Gewerbeabmeldung
Entgegennahme der Gewerbeabmeldung und Bescheinigung der Anzeige
Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb eine Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle aufgibt, muss dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Die Anzeige muss unter Verwendung des gesetzlich vorgeschriebenen Vordrucks Gewerbeabmeldung erfolgen. Bei persönlicher Vorlage der Anzeige wird die Identität des Anzeigenden anhand seiner Personaldokumente (Personalausweis oder Reisepass) überprüft. Bei Vorlage der Gewerbeanzeige durch einen Bevollmächtigten ist der Nachweis seiner Vollmacht erforderlich. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Abs. 1 bis 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
Bearbeitungsfristen
Die Behörde bescheinigt innerhalb von drei Tagen den Empfang mangelfreier Anzeigen. (In der Regel ist die sofortige Bearbeitung per Computer möglich). Die tatsächliche Bearbeitungszeit kann sich verzögern, wenn die erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht vollständig eingereicht werden.
Erforderliche Unterlagen/Formulare
- ausgefüllter und unterschriebener Vordruck zur Gewerbeabmeldung
- Personalausweis, Pass, ggf. Vollmacht
Rechtliche Grundlagen
§ 14 Abs. 1 bis 3 Gewerbeordnung
Gebühren
natürliche und juristische Personen: 25,00 Euro
Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes
Entgegennahme und Bescheinigung der Anzeige
Soll zu einem bestimmten Anlass eine gewerbsmäßige Bewirtung (Getränkeausschank und/ oder Speiseabgabe) erfolgen, ist dies nach § 2 Abs. 2 BbgGastG der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde unter Verwendung des amtlichen Formulars Gagev zwei Wochen (Posteingang) vor Beginn anzuzeigen. Die Gewerbsmäßigkeit liegt auch dann vor, wenn der Gewinn für gemeinnützige Zwecke verwendet wird. Ein besonderer Anlass ist gegeben, wenn die betreffende gastronomische Tätigkeit ein kurzfristiges (d.h. in der Regel nur wenige Tage während), nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt. Die Anzeige ist zu erstatten, wenn anlassbezogen vorübergehend: Getränke (alkoholische oder alkoholfreie) an jedermann oder an einen bestimmten Personenkreis ausgeschenkt werden (Ausschank ist das Verabreichen von Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle) zubereitete Speisen an jedermann oder einen bestimmten Personenkreis zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden (Zubereitete Speisen sind alle zum alsbaldigen Verzehr essfertig gemachte Lebensmittel)
Ein vorübergehender Gaststättenbetrieb (Abgabe von Speisen und Getränken) kann z. B. sein bei:
- Geschäftseröffnungen oder –jubiläen
- Musikveranstaltungen
- Volksfesten
- von Vereinen organisierte Veranstaltungen
- kurzfristiger Übernahme eines Gaststättenbetriebes
Eine Anzeige ist nicht erforderlich, für:
- Gewerbetreibende, die eine gültige Reisegewerbekarte gemäß § 55 der Gewerbeordnung haben
- Gastwirte, die im Besitz eine Gaststättenerlaubnis sind, oder die bereits den Ausschank von Alkohol angezeigt haben
Hinweise:
Ergeben sich Änderungen in der Durchführung des vorübergehenden Gaststättenbetriebes (Betriebsart, Ort, Zeit), sind diese unverzüglich ebenfalls unter Verwendung des Vordrucks – Gagev – anzuzeigen.
Der vorübergehende Gaststättenbetrieb kann untersagt werden, wenn die Anzeige nicht rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig beim Gewerbeamt erstattet wurde bzw. wenn es zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Wahrung des Gesundheitsschutzes erforderlich ist.
Erforderliche Unterlagen/Formulare
Für die Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes ist das Formular Gagev zu verwenden.
Rechtliche Grundlagen
§ 2 Abs. 2 Brandenburgisches Gaststättengesetz
Gebühren
Vorübergehende Gaststättenerlaubnis 32,00 Euro
Reisegewerbekarte
Gebühren
befristet: 80,00 Euro
unbefristet: 150,00 Euro
Gewerbeauskünfte
Gebühr: 14,00 Euro