Ordnungsrecht: Ausnahmegenehmigungen

Zum Schutz von Mensch und Umwelt sind bestimmte Aktivitäten (zum Beispiel das Abbrennen von Feuerwerken, das Verbrennen im Freien oder die öffentliche Nutzung von Tonträgern) nur mit Ausnahme­genehmigungen der Ordnungsbehörde zulässig.

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Abbrennen von Feuerwerk

Rechtsgrundlagen: § 12 Absatz 1 LImschG, § 23 Absatz 3 und 4, § 24 Absatz 1 der 1. SprengV

Welche Ausnahmegenehmigung Sie für das Abbrennen eines Feuerwerks benötigen, richtet sich vor allem danach, welche Kategorie von Feuerwerk Sie zünden wollen. Die Kategorie ist immer auf dem Feuerwerkskörper selbst vermerkt. Darüber hinaus sind in § 6 Absatz 6 der 1. SprengV die Kategorien näher beschrieben.

Grundsätzlich dürfen Verbraucher nur Feuerwerke der Kategorie II abbrennen. Dafür benötigen Sie lediglich eine Ausnahmegenehmigung nach § 24 Abs. 1 der 1. SprengV bezüglich der Freistellung vom Beschaffungsverbot nach § 22 Absatz 1 Satz 1 der 1. SprengV und vom Verwendungsverbot nach § 23 Absatz 1 und 2 der 1. SprengV.

Sollten Sie Ihr Feuerwerk nach 22 Uhr abbrennen wollen, benötigen Sie auch eine Ausnahmegenehmigung nach § 10 Absatz 3 LImschG bezüglich der Nachtruhe. Dabei ist jedoch der Nachweis des öffentlichen Interesses oder des besonderen überwiegenden Interesses eines Beteiligten erforderlich. Beim privaten Abbrennen eines Feuerwerk gestaltet sich dieser Nachweis als schwierig. Die Nachtruhe ist ein besonders schützenswertes Rechtsgut, so dass durch das örtlich zuständige Ordnungsamt grundsätzlich keine Ausnahmegenehmigung erteilt wird. Deutlich wird das Spannungsverhältnis zwischen dem Interesse am Abbrennen eines Feuerwerks und dem Interesse an der Nachtruhe, wenn man sich folgenden Fall vorstellt: Bestimmte Lokalitäten, wie beispielsweise der Landgasthof in Liepe werden an fast jedem Wochenende für Hochzeiten genutzt. Würde nun an jedem Wochenende ein Feuerwerk nach 22 Uhr stattfinden, wären die Anwohner unzumutbar in Ihrer gesetzlich geschützten Nachtruhe gestört. Das Interesse am ungestörten Schlaf überwiegt gegenüber dem Interesse am Abbrennen eines Feuerwerks.

Feuerwerke ab Kategorie III dürfen nur von Personen abgebrannt werden, die eine Erlaubnis oder einen Befähigungsschein nach §§ 7, 20 oder 27 der 1. SprengV besitzen oder aufgrund von § 5 Absatz 5 der 1. SprengV zum Erwerb berechtigt sind oder mit diesen Gegenständen umgehen dürfen (Pyrotechniker). Pyrotechniker benötigen dann für das Abbrennen eines Feuerwerks der Kategorie III und IV eine Ausnahmegenehmigung nach § 12 Absatz 1 LImschG. Zu beachten ist hier, dass das Feuerwerk lediglich dreißig Minuten dauern darf und grundsätzlich um 22 Uhr beendet sein muss. Soll das Feuerwerk nach 22 Uhr abgebrannt werden, ist es auch hier schwierig eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 10 Abs. 3 LImschG für die Nachtruhe zu bekommen, da es am Nachweis des öffentlichen Interesses oder des besonders überwiegenden Interesses eines Beteiligten scheitert. Pyrotechniker das Feuerwerk nach § 23 Absatz 3 und 4 der 1. SprengV dem örtlich zuständigen Ordnungsamt mindestens zwei Wochen vor dem Feuerwerk anzeigen. Die Erlaubnisbescheide nach §§ 7, 20 oder 27 der 1. SprengV sind vorzuweisen.

Weiterhin ist zu beachten, dass für die Durchführung des Feuerwerks bei der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Barnim gegebenenfalls eine Ausnahmegenehmigung nach § 45 Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes einzuholen ist.

Nachtruhe

Rechtsgrundlage: § 10 Absatz 3 LImschG.

Grundsätzlich sind von 22 Uhr bis 6 Uhr Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind. Ausnahmen können nur zugelassen werden, sofern ein öffentliches Interesse oder ein besonders überwiegendes Interesse eines Beteiligten besteht. Dieser Nachweis gestaltet sich – wie oben erläutert – gerade für private Veranstaltungen als schwierig. Bei privaten Veranstaltungen, die möglicherweise die Nachtruhe stören könnten, empfiehlt es sich, Einvernehmlichkeit mit den Nachbarn herzustellen. Toleranz und Rücksichtnahme im Umgang mit den Nachbarn sollte oberstes Gebot sein.

Tonträger

Rechtsgrundlage: § 11 Absatz 4 LImschG.

Tongeräte sind Geräte, die der Erzeugung oder Wiedergabe von Schall oder Schallzeichen dienen. Hierzu zählen insbesondere Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente oder Knallgeräte. Diese dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden. Ausnahmen sind auch hier nur zulässig, wenn ein öffentliches oder besonders überwiegendes privates Interesse nachgewiesen wird. Auch hier sei darauf hingewiesen, dass sich dieser Nachweis für Privatpersonen oftmals als schwierig erweist. Des Weiteren ist bei der Nutzung von Tonträgern auch die Gebührenpflicht gegenüber der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) zu beachten. Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an das Hauptamt.

Verbrennen im Freien

Rechtsgrundlage: § 7 Absatz 2 LImschG

Grundsätzlich ist das Verbrennen von Stoffen im Freien untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder belästigt werden können. Ausnahmen können erteilt werden, wenn nur kurzfristig mit Luftverunreinigungen zu rechnen ist. Eine Ausnahmegenehmigung ist erforderlich, sobald das Feuer eine Höhe von einem Meter und einen Mindestdurchmesser von einem Meter hat. Ab Wandbrandgefahrenstufe 4 ist das Verbrennen im Freien verboten.

Allgemeine Hinweise

Soweit Getränke und Speisen kostenpflichtig angeboten werden, müssen Sie beim örtlich zuständigen Ordnungsamt, Sachgebiet Gewerbe, einen Antrag nach § 2 Absatz 2 des Brandenburgischen Gaststättengesetzes stellen. Wird eine Fläche genutzt, die nicht im Eigentum des Veranstalters steht, so ist zusätzlich auch immer dessen Zustimmung einzuholen. Ist der öffentliche Verkehrsraum betroffen, müssen Sie einen Antrag nach § 29 der Straßenverkehrsordnung beim Landkreis Barnim, untere Straßenverkehrsbehörde und einen Antrag auf Sondernutzung beim örtlich zuständigen Ordnungsamt stellen.

Gebühren

Für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach dem LImschG werden Gebühren nach der Gebührenordnung des brandenburgischen Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (GebOMUGV) erhoben.

AnlassGebühr
Feuerwerk10 bis 102 Euro
Nachtruhe10 bis 767 Euro
Tonträger10 bis 102 Euro
Verbrennen im Freien10 bis 77 Euro
Gebühren für Ausnahmegenehmigungen

Für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach der 1. SprengV wird zudem nach Nummer 3.2 der Anlage der Satzung über Verwaltungsgebühren im Amt Britz-Chorin-Oderberg vom 6. Juni 2013 eine Verwaltungsgebühr von 10 Euro erhoben.

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