Bienenseuche: Tierseuchen­allgemeinverfügung zum Schutz der Bienenbestände vor der Bienenseuche Amerikanische Faulbrut

Zur Verhinderung der Ausbreitung der Bienenseuche Amerikanische Faulbrut hat der Landkreis Barnim am 31. August eine Allgemeinverfügung erlassen.

Nahaufnahme einer Honigbiene
Foto: Aljaž Kavčič/Unsplash

Mit Wirkung vom 27. August 2021 wurde in der Gemeinde Wandlitz, OT Klosterfelde im Landkreis Barnim die anzeigepflichtige Bienenseuche Amerikanische Faulbrut amtlich festgestellt. Zur Verhinderung der Ausbreitung dieser Bienenseuche und zum Schutz der Bienenbestände im Landkreis Barnim werden gemäß §§ 10 u. 11 Bienenseuchen-Verordnung nachfolgende Anordnungen erlassen:

  1. Um den verseuchten Bienenstand in der Gemeinde Wandlitz, OT Klosterfelde, wird ein Sperrbezirk gebildet. Der Sperrbezirk umfasst den Ortsteil Klosterfelde in den Grenzen der Gemarkung Klosterfelde.
  2. Im Sperrbezirk gelten folgende Anordnungen:
    1. Alle Halter von Bienen haben ihre Bestände mit Anzahl der Bienenvölker und der Standorte sofort beim Veterinär- und Lebensmittel­überwachungsamt anzuzeigen.
    2. Alle Halter von Bienen werden aufgefordert, sich unverzüglich zwecks Terminabsprache zur amtstierärztlichen Untersuchung aller ihrer Bienenvölker und Bienenbestände auf Amerikanische Faulbrut bei o.g. Behörde zu melden.
    3. Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden.
    4. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden.
    5. Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden.
  3. Die sofortige Vollziehung der Verfügung zu den Punkten 1 und 2 wird angeordnet.

Diese Tierseuchen­­allgemein­verfügung tritt mit dem auf die Amtliche Bekanntmachung folgenden Tag in Kraft.

Hinweise

  1. Wachs, Wabenteile und Wabenabfälle können in wachsverarbeitende Betriebe, die über die erforderlichen Einrichtungen zur Entseuchung des Wachses verfügen, als Seuchenwachs abgegeben werden.
  2. Honig kann, außer im Seuchenherd, für den menschlichen Verzehr abgegeben werden.
  3. Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diese Tierseuchenallgemeinverfügung können gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 3 und 4 TierGesG i.V.m. § 26 Bienenseuchen-Verordnung als Ordnungswidrigkeit geahndet und mit einer Geldbuße bis zu 30.000,00 € belegt werden.

Der komplette Text der Tierseuchen­allgemein­verfügung incl. Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung ist auf der Internetseite des Landkreises Barnim unter www.barnim.de sowie in den Amtsverwaltungen der Städte und Gemeinden einsehbar.

Eberswalde, den 31. August 2021
in Vertretung
gez. Holger Lampe
Erster Beigeordneter

Vollständiger Text der Tierseuchenallgemeinverfügung

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