Geflügelpest:Tierseuchenallgemeinverfügung zum Schutz vor der Einschleppung des Erregers der Geflügelpest – Subtyp H5 – in Hausgeflügelbestände
Der Landrat des Landkreises Barnim hat eine Tierseuchenallgemeinverfügung zum Schutz vor der Einschleppung des Erregers der Geflügelpest (Subtyp H5) in Haushflügelbestände erlassen.
Auf der Grundlage einer Risikobewertung zur Vermeidung der Ein- oder Verschleppung des Geflügelpesterregers durch Wildvögel in Hausgeflügelbestände werden gemäß § 4 Abs. 2 der Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) i. V. m. § 7 Abs. 5 Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (GeflügelpestVerordnung) sowie auf der Grundlage des § 14a Geflügelpestverordnung hat der Landrat des Landkreises Barnim folgende Anordnungen getroffen: