Geflügelpest: Tierseuchen­allgemeinverfügung zum Schutz vor der Einschleppung des Erregers der Geflügelpest – Subtyp H5 – in Hausgeflügelbestände

Der Landrat des Landkreises Barnim hat eine Tierseuchen­allgemeinverfügung zum Schutz vor der Einschleppung des Erregers der Geflügelpest (Subtyp H5) in Haushflügelbestände erlassen.

Gruppe von Hühner
Foto: klimkin/Pixabay

Auf der Grundlage einer Risikobewertung zur Vermeidung der Ein- oder Verschleppung des Geflügelpesterregers durch Wildvögel in Hausgeflügelbestände werden gemäß § 4 Abs. 2 der Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) i. V. m. § 7 Abs. 5 Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (GeflügelpestVerordnung) sowie auf der Grundlage des § 14a Geflügelpestverordnung hat der Landrat des Landkreises Barnim folgende Anordnungen getroffen:

Tierseuchenallgemeinverfügung des Landkreises Barnim

Weitere Artikel