Bienenseuche: Tierseuchen­allgemein­verfügung zum Schutz der Bienenbestände vor der Bienenseuche Amerikanische Faulbrut

Mit Wirkung vom 27. April 2022 wurde im Landkreis Barnim die anzeige­pflichtige Bienenseuche, Amerikanische Faulbrut, amtlich festgestellt.

Mit Wirkung vom 27. April 2022 wurde in Friedrichswalde und im OT Parlow im Landkreis Barnim die anzeigepflichtige Bienenseuche Amerikanische Faulbrut amtlichfestgestellt.

Zur Verhinderung der Ausbreitung dieser Bienenseuche und zum Schutz der Bienenbestände im Landkreis Barnim werden gemäß §§ 10 und 11 Bienenseuchen-Verordnung nachfolgende Anordnungen erlassen:

1 Um die verseuchten Bienenstände in Friedrichswalde und im OT Parlow wird ein Sperrbezirk gebildet. Der Sperrbezirk umfasst den Ort Friedrichswalde und den OT Parlow in den Grenzen der Gemarkungen. Der genaue Verlauf des festgelegten Sperrbezirkes ist der als Anlage 1 beigefügten Karte, die Bestandteil dieser Tierseuchenallgemeinverfügung ist, zu entnehmen und steht unter www.barnim.de zur Verfügung.

2 Im Sperrbezirk gelten folgende Anordnungen:

  1. Alle Halter von Bienen haben ihre Bestände mit Anzahl der Bienenvölker und der Standorte sofort beim Veterinär- und Lebensmittelüber-wachungsamt anzuzeigen.
  2. Alle Halter von Bienen werden aufgefordert, sich unverzüglich zwecks Terminabsprache zur amtstierärztlichen Untersuchung aller ihrer Bienenvölker und Bienenbestände auf Amerikanische Faulbrut bei o. g. Behörde zu melden.
  3. Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden.
  4. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden.
  5. Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden.

3 Die sofortige Vollziehung der Verfügung zu den Punkten 1 und 2 wird angeordnet.

Diese Tierseuchenallgemeinverfügung tritt mit dem auf die Amtliche Bekanntmachung folgenden Tag in Kraft.

Hinweise:

  • Wachs, Wabenteile und Wabenabfälle können in wachsverarbeitende Betriebe, die über die erforderlichen Einrichtungen zur Entseuchung des Wachses verfügen, als Seuchenwachs abgegeben werden.
  • Honig kann, außer im Seuchenherd, für den menschlichen Verzehr abgegeben
    werden.
  • Die topographische Darstellung des Sperrbezirkes kann unter der Internetseite des Landkreises Barnim www.barnim.de eingesehen werden.
    Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diese Tierseuchenallgemeinverfügung können gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 3 und 4 TierGesG i.V.m. § 26 Bienenseuchen-Verordnung als Ordnungswidrigkeit
    geahndet und mit einer Geldbuße bis zu 30.000,00 € belegt werden.
  • Der komplette Text der Tierseuchenallgemeinverfügung incl. Begründung, Rechtsbehelfsbelehrung und Anlagen ist auf der Internetseite des Landkreises Barnim unter www.barnim.de sowie in den Amtsverwaltungen der Städte und Gemeinden einsehbar.

Eberswalde, den 29. April 2022

gez. Holger Lampe
Erster Beigeordneter

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