Straßenreinigung: Straßenreinigung und Winterdienst ist Anliegerpflicht

Bei Kontrollen der Straßenreinigung wurde festgestellt, dass einige Grundstücks­eigentümer ihren Anlieger­pflichten gemäß der Straßen­reinigungs­satzung nicht in genügendem Maß nachgekommen sind. Die öffentlichen Straßen sind zu säubern und von Wildwuchs zu befreien, so dass eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vermieden oder beseitigt wird.

Bei Kontrollen der Straßenreinigung wurde festgestellt, dass einige Grundstückseigentümer ihren Anliegerpflichten gemäß der Straßenreinigungs­satzung der jeweiligen Gemeinde nicht in genügendem Maß nachgekommen sind. Die öffentlichen Straßen sind zu säubern und von Wildwuchs zu befreien, so dass eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vermieden oder beseitigt wird.

Die Reinigung der im Straßenverzeichnis der Satzung über die Straßenreinigung der jeweiligen Gemeinde aufgeführten Fahrbahnen und Gehwege einschließlich der jeweils dazugehörenden Randstreifen wurde in dem darin festgelegten Umfang den Eigentümern der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke übertragen. Insbesondere zeigte sich bei den Sichtkontrollen vor Ort, dass die Gehwege und Rinnsale nicht vom Wildbewuchs befreit werden. Diese Aufgabe ist Pflicht des jeweiligen Anliegers.

Allgemeines

Im Wesentlichen handelt es sich bei den Anliegerpflichten um Reinigungs- und Winterdienstpflichten, wie zum Beispiel die Reinigung des öffentlichen Bereichs vor den Grundstücken durch die Grundstückseigentümer von Schmutz, Unrat und Unkraut bzw. das Entfernen von Schnee und Eis von genau festgelegten Sicherungsflächen; das sind bestimmten Abschnitte der Gehbahnen der an Privatgrundstücke angrenzenden oder das Grundstück erschließenden öffentlichen Straßen. Der insoweit verpflichtete Grundstückseigentümer hat die Sicherungsflächen auf eigene Kosten in einem sicheren Zustand zu erhalten. Durch diese Anliegerpflichten sollen potentielle Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz anderer Personen verhütet werden. Verletzt der Anlieger seine Verpflichtungen schuldhaft, begeht er eine Ordnungswidrigkeit und haftet unter Umständen für dadurch eingetretene Schäden.

Anliegerpflichten – Straßenreinigung und Winterdienst

Nach dem Brandenburgischen Straßengesetz und den Straßenreinigungs­satzungen der amtsangehörigen Gemeinden ist insbesondere bei Anliegerstraßen, aber auch bei überörtlichen Straßen, die Räum- und Streupflicht für die Gehwegbereiche, teilweise auch für die Fahrbahnen, auf die Anlieger der von der jeweiligen Straße erschlossenen Grundstücke übertragen worden.

Winterdienst

Die Anlieger sind somit während der Winterzeit für die Verkehrssicherheit der Gehwege etc. verantwortlich und haben diese in der Zeit von 7 bis 20 Uhr schnee- und eisfrei zu halten. Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen, wobei die Verwendung von Salz oder ähnlichen Stoffen verboten ist. Bei Straßen ohne Gehweg ist ein 1,50 m breiter Streifen zu streuen bzw. zu räumen.

Die Überwachung, ob die Räum- und Streupflicht eingehalten wurde, obliegt dem Amt Britz-Chorin-Oderberg. Eine unterlassene Räum- und Streupflicht kann neben einem Bußgeld und der Aufforderung, den Gehweg verkehrssicher zu machen, auch im Falle eines Schadens von Verkehrsteilnehmern zu Schadensersatzforderung gegenüber dem Anlieger führen. Die Straßen und Gehwege, die von den Anliegern zu räumen und zu streuen sind, können den gemeindlichen Straßenreinigungssatzungen entnommen werden.

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