Ordnungsrecht: Informationen des Ordnungsamtes

Das Ordnungsamt bittet die Bürge­rinnen und Bürger erneut um die Beachtung diverse Aspekte des Ordnungs­rechts, wie z. B. Feuerwerke, Lärm, Abfallbeseitigung und Straßenreinigung.

Feuerwerk
Das Abbrennen eines Feuerwerkes ist nur unter bestimmten Auflagen zulässig. Foto: Grégoire Bertaud/Unsplash

Feuerwerk im laufenden Jahr

Das Abbrennen von Feuerwerken ist anzeige- bzw. genehmigungspflichtig. Erlaubnisse können auf Antrag durch das Amt Britz-Chorin-Oderberg erteilt werden. Das Abbrennen eines genehmigungspflichtigen Feuerwerks ohne Genehmigung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Weitere Informationen erhalten Sie im Haupt- und Ordnungsamt unter der Telefonnummer (0 33 34) 45 76 – 35. Feuerwerke dürfen unter Berücksichtigung spezieller Auflagen mit einer Ausnahmegenehmigung zu Jubiläen oder anderen privaten Veranstaltungen abgebrannt werden. Das Feuerwerk muss mindestens sechs Wochen vor der Veranstaltung der Ordnungsbehörde bekanntgegeben und beantragt werden. Weiterhin ist zu beachten, dass für die Durchführung des Feuerwerks bei der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Barnim gegebenenfalls eine Ausnahmegenehmigung nach § 45 Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes einzuholen ist. Im Übrigen darf ab Waldbrandgefahrenstufe 3 kein Höhenfeuerwerk abgebrannt werden.

Lärm

In der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr ist grundsätzlich die Nachtruhe einzuhalten. In diesem Zeitfenster sind keinerlei ruhestörende Aktivitäten (z.B. Hämmern, Sägen, Bohren, Holzhacken, lärmintensive Veranstaltungen) zulässig. Am Tage dürfen Musikinstrumente, Radios oder andere Tongeräte, ebenfalls nur in einer Lautstärke genutzt werden, welche andere Personen nicht erheblich belästigt. Mäh- und Schneidarbeiten dürfen generell nur werktags (Mo-Sa) in der Zeit von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr durchgeführt werden. An Sonn- und Feiertagen haben ruhestörende Betätigungen grundsätzlich zu unterbleiben. Öffentliche Veranstaltungen sind anzeige- und genehmigungspflichtig. Der Antrag muss mindestens sechs Wochen vor der Veranstaltung der Ordnungsbehörde bekanntgegeben und beantragt werden.

Brauchtums- und Holzfeuer

Die Durchführung gelegentlicher kleinerer Holzfeuer ist, unter Berücksichtigung spezieller Auflagen, gestattet. Verbrannt werden darf ausnahmslos getrocknetes Holz, wie es auch im Kaminofen genutzt wird. Behandeltes Holz, Laub und andere Gartenabfälle sind ausgenommen. Weitere Informationen erhalten Sie im Haupt- und Ordnungsamt unter der Telefonnummer (0 33 34) 45 76 – 35. Brauchtums-, Oster- und Mai Feuer sind genehmigungspflichtig. Das Abbrennen eines genehmigungspflichtigen Feuers ohne Genehmigung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Der Antrag zum Abbrennen von Holz- oder Brauchtumsfeuern muss mindestens sechs Wochen vor der Tätigkeit der Ordnungsbehörde bekanntgegeben und angezeigt werden.

Abfall

Die Entsorgung von Hausmüll in öffentlichen Abfallbehältern ist nicht gestattet. Abfälle jeglicher Art, dürfen weder verbrannt noch in der Natur abgeladen werden. Der zuständige Ansprechpartner für die Abfallentsorgung ist die Barnimer Dienstleistungsgesellschaft mbH (BDG). Telefonisch erreichen Sie die BDG unter (0 33 34) 52 620 27. Die aktuelle Abfallfibel dient als Leitfaden für die Entsorgung sämtlicher Abfälle. Diese können Sie an den gewohnten Auslagestellen im Amtsgebiet abholen. Die unsachgemäße Entsorgung von Abfällen können Sie mit einem Foto und dem Standort über die BDG App melden.

Straßenreinigung/Winterdienst

Grundstückseigentümer und ihnen Gleichgestellte haben die ihnen nach der jeweiligen Straßenreinigungssatzung übertragenen Aufgaben der Straßen- und Gehwegreinigung sowie die Pflicht zum Beräumen der Gehwege von Schnee und zum Streuen bei Glätte ordnungsgemäß zu erfüllen. Weitere Hinweise und die jeweiligen Satzungen der amtsangehörigen Gemeinden sind unter »Amtliches & Ortsrecht« einzusehen.

Tiere

Jeder Tierhalter ist verpflichtet, seine Tiere so zu halten, dass eine Gefährdung und eine Belästigung der Anwohner oder sonstiger Personen sowie eine Gefährdung der Umwelt ausgeschlossen werden. Hunde dürfen nicht ohne Aufsicht frei herumlaufen.

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