Aktuelles: lnformation für Grundstückseigentümer: Niederschlagswasser

Der § 52 Abs. 1 des Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetz besagt, dass der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines Grundstückes ihre baulichen Anlagen so einrichten müssen

Sehr geehrte Grundstückseigentümerinnen, sehr geehrte Grundstückseigentümer,

der § 52 Abs. 1 des Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetz besagt, dass der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines Grundstückes ihre baulichen
Anlagen so einrichten müssen, dass

  1. Niederschlagswasser nicht auf das Nachbargrundstück tropft oder auf dieses abgeleitet wird,
  2. Niederschlagswasser, das auf das eigene Grundstück tropft oder abgeleitet ist, nicht auf das Nachbargrundstück übertritt.

Des Weiteren regelt § 102 Abs. 1 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG), dass der Eigentümer eines Grundstücks den Ablauf des wild abfließenden Wassers nicht künstlich so ändern darf, dass tiefer liegende Grundstücke beeinträchtigt werden.

Ich bitte alle Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer, die betroffen sind, die Einleitung des Wassers auf die kommunalen Straßen und den öffentlichen Verkehrsraum umgehend einzustellen und auf Ihrem Grundstück Vorkehrungen zu treffen, um Niederschlagswasser aufzufangen.

Hehenkamp
Amtsdirektor

Weitere Artikel