Grundsteuer: Grundsteuerreform im Land Brandenburg

Das Grundsteuerreformgesetz regelt die Erhebung der Grundsteuer neu. Grundstückeigentümer müssen jetzt aktiv werden.

Foto: Tierra Mallorca/Unsplash

Die Erhebung der Grundsteuer basiert auf Einheitswerten vom 01.01.1935 (Ostdeutschland) bzw. vom 01.01.1964 (Westdeutschland). Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 10.04.2018 die bisherigen Regelungen zur Einheitsbewertung als nicht vereinbar mit dem Grundgesetz erklärt, da Anzahl und Ausmaß der Wertverzerrungen dem Gleichheitsgrundsatz widersprechen. Mit dem Grundsteuerreformgesetz vom 26.11.2019 wird eine Neuregelung zur Bewertung von Grundstücken geschaffen, die auch das Land Brandenburg ab dem 01.01.2025 zur Anwendung bringen wird.

Das derzeitige Verfahren bleibt erhalten, jedoch erfolgt eine Neubewertung der Grundstücke auf Basis der an das Finanzamt in Form einer Grundsteuerwerterklärung übermittelten Daten. Die Übermittlung durch die Grundstückseigentümer muss im Zeitraum vom 01.07.2022 bis 31.10.2022 grundsätzlich auf elektronischem Weg über MeinELSTER (www.elster.de) erfolgen.

Für die elektronische Übermittlung der Grundsteuerwerterklärung wird ein ELSTER-Benutzerkonto benötigt. Die Finanzämter bieten Hilfe bei der ELSTER-Registrierung an, dazu muss ein Termin im Finanzamt vereinbart werden. Ist bereits ein Benutzerkonto vorhanden, zum Beispiel, um die Einkommensteuererklärung elektronisch zu übermitteln, kann dieses Konto auch für die Grundsteuerwerterklärung genutzt werden. Falls die elektronische Übermittlung der Erklärung durch die eigene Person nicht möglich ist, dürfen auch Angehörige, wie zum Beispiel Kinder oder Enkel, ihre eigene Registrierung bei ELSTER nutzen, um die Grundsteuerwerterklärung für Eltern oder Großeltern zu übermitteln.

Sollte keine der genannten Möglichkeiten zur Abgabe einer elektronischen Erklärung bestehen, können Eigentümer und Erbbauberechtigte die Grundsteuerwerterklärung auch in Papierform abgeben. Die Steuererklärungsformulare stehen als Download auf der Webseite www.grundsteuer.brandenburg.de unter „Formulare und Publikationen“ und als Papiervordrucke in den Finanzämtern zur Verfügung. 

Für das Ausfüllen der Erklärung werden folgende Angaben benötigt:

  • das Aktenzeichen (enthalten auf dem Informationsschreiben des Finanzamtes oder auf vorherigen Einheitswert- oder Grundsteuerbescheiden),
  • Detailinformationen zu Grund und Boden (abrufbar über das Informationsportal Grundstücksdaten unter grundsteuer.brandenburg.de) und
  • Angaben zum Gebäude wie Baujahr bzw. Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit

oder Wohnfläche (unter anderem siehe Notarvertrag).

Über das Informationsportal Grundstücksdaten

https://informationsportal-grundstuecksdaten.brandenburg.de

können die Angaben zu Grund und Boden, wie beispielsweise auch die Bodenrichtwerte für Grundstücke im Land, in einfacher Form abgerufen werden.

Weiterführende Informationen sowie eine Schritt-für-Schritt-Anleitung als Ausfüllhilfe am Beispiel eines Einfamilienhauses erhalten Sie auf der Webseite des Landes Brandenburg unter www.grundsteuer.brandenburg.de sowie über eine Telefonhotline unter 0331 200 600 20. Wegen des großen Interesses am Thema ist diese derzeit stark ausgelastet. Daher empfiehlt das Finanzministerium, wenn ein Zugang zum Internet vorhanden ist, stattdessen die Website zu besuchen.

Der durch das Finanzamt bis spätestens 30.06.2024 neu ermittelte Grundsteuerwert wird dem Grundstückseigentümer in einem Grundsteuerwertbescheid mitgeteilt. Zusätzlich wird der Grundsteuerwert mit einer gesetzlich festgelegten Steuermesszahl multipliziert und ergibt den Grundsteuermessbetrag, welcher wiederum dem Grundstückseigentümer per Grundsteuermessbescheid bekannt gegeben wird. Darüber hinaus wird der Grundsteuermessbetrag (elektronisch) an die Kommune übermittelt, in der das Grundstück liegt. Diese multipliziert den Grundsteuermessbetrag mit dem Grundsteuerhebesatz und ermittelt abschließend die zu zahlende Grundsteuer. Der ab dem 01.01.2025 gültige Hebesatz ist so festzulegen, dass die Grundsteuerreform für die Kommune insgesamt aufkommensneutral ist. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Grundsteuerbescheides sind die Zahlungen wie in der letzten Festsetzung angegeben, zu leisten.

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