Gemäß § 7 Absatz 3 der Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten in Trägerschaft des Amtes Britz-Chorin-Oderberg vom 16. November 2009 und entsprechend § 6 der Satzung für die Nutzung der Kindertagesstätten in Trägerschaft der Gemeinde Britz besteht die Möglichkeit, an einzelnen Tagen die Einrichtung zu schließen.
An diesen Tagen werden Kinder mit unabwendbarem Betreuungsbedarf auf schriftlichen Antrag (mit Begründung der Notwendigkeit) in anderen Einrichtungen des Amtes Britz-Chorin-Oderberg oder der Gemeinde Britz betreut. Das kann auch in einer anderen als der eigenen Kita erfolgen.