Tierseuchenallgemeinverfügung:Festlegung einer Überwachungszone sowie weiterer Maßnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest –Subtyp H5–

Auf Grund des amtlich festgestellten Ausbruchs der Geflügelpest im grenznahen polnischen Raum hat der Landkreis eine Überwachungszone für das Gebiet der Gemeinde Lunow-Stolzenhagen festgelegt.

Gruppe von Hühnern mit einem Hahn in der Mitte.
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Auf Grund des amtlich festgestellten Ausbruchs der Geflügelpest – Subtyp H5 – in einem Geflügelbestand in der Republik Polen, im grenznahen Ort Piasek, hat der Landkreis Barnim gemäß Artikel 60 – 71 der Verordnung (EU) 2016/429, Artikel 11, 21 – 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und §§ 18 – 33 der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) mehrere Maßnahmen angeordnet und und im Rahmen einer Tierseuchenallgemeinverfügung bekannt gegeben.

Der Landkreis hat in diesem Zusammenhang eine Überwachungszone im Gebiet der Gemeinde Lunow-Stolzenhagen mit den Gemarkungen Lunow und Stolzenhagen festgelegt. In dieser Zone gelten Stallpflicht für Geflügel, Verbringungsverbote für Geflügel, Fleisch, Eier und andere Erzeugnisse sowie besondere Sicherheitsmaßnahmen. Biosicherheitsmaßnahmen, Hygiene, Reinigung und Desinfektion, müssen zwingend eingehalten werden. Alle Geflügelhalter sind verpflichtet, ihre aktuellen Geflügelzahlen dem Veterinäramt zu melden.

Nachfolgende Tätigkeiten in Bezug auf Geflügel und andere gehaltene Vögel sind verboten:

  • Das Verbringen von Geflügel und anderen gehaltenen Vögeln in und aus Beständen.
  • Das Verbringen von Eiern in und aus Beständen, auch die Abgabe von Eiern an Dritte ist verboten.
  • Das Verbringen von frischem Geflügelfleisch und frischem Wildvogelfleisch aus Betrieben.
  • Das Verbringen von Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel und Wildvögeln aus Betrieben.
  • Das Verbringen von Fleischerzeugnissen aus frischem Fleisch von Geflügel.
  • Messen, Märkte, Tierschauen und andere Zusammenführungen von Geflügel und anderer gehaltener Vögel.
  • Das Verbringen von Mist, benutzter Einstreu, Häute, Federn und anderen tierischen Nebenprodukten von Geflügel und anderen gehaltenen Vögeln.
  • Das Freilassen von gehaltenen Vögeln zur Aufstockung des Wildvogelbestandes.

Die Geflügelhalter müssen mit Besuch vom Veterinäramt rechnen. Die Amtstierärzte werden in den Beständen klinische Kontrollen durchführen und von einzelnen Beständen Tupferproben zur Untersuchung nehmen. Auf die Einhaltung der Verpflichtungen aus der Tierseuchenallgemeinverfügung wird nochmals explizit hingewiesen, da die Nichteinhaltung der Anordnungen bußgeldbewehrt ist.