Bürgerservice – Beglaubigungen und Führungszeugnis
Beglaubigungen von Abschriften und Fotokopien
Die amtliche Beglaubigung darf nur unter der Voraussetzung vorgenommen werden, dass
- die Urschrift von einer Behörde ausgestellt ist oder
- die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde
- für interne Zwecke/eigenes Verwaltungsverfahren benötigt wird.
Die amtliche Beglaubigung kann grundsätzlich nur durchgeführt werden, sofern die vorgelegten Schriftstücke in deutscher Sprache gehalten sind.
Bei Schriftstücken in fremder Sprache ist im Allgemeinen eine Übersetzung eines vereidigten Dolmetschers erforderlich. Die Übersetzung muss mit der Abschrift/Kopie vom Dolmetscher fest verbunden werden; die Verbindungsstellen sind mit dem Siegel des Dolmetschers zu versehen. Die Echtheit der vorgelegten Urkunde muss durch einen Legalisationsvermerk einer deutschen Auslandsvertretung (deutsche Botschaft, deutsches Konsulat, deutscher Honorarkonsul) im betreffenden Herkunftsland bestätigt sein (§ 13 Konsulargesetz/KonsG). Ersatzweise reicht als Bestätigung der Echtheit der Urkunde die „Haager Apostille“ aus, sofern der Herkunftsstaat dem Haager Abkommen beigetreten ist. Ist die vorgelegte ausländische öffentliche Urkunde weder legalisiert noch eine Apostille erteilt, kann keine Beglaubigung erfolgen.
Wichtig
Ist das Original nicht von einer Behörde ausgestellt worden oder ist die Ablichtung für private Zwecke und nicht zur Vorlage bei einer Behörde bestimmt, kann die Beglaubigung nur von einem Notar vorgenommen werden.
Deutsche Personenstandsurkunden (Geburts-, Heirats– und Sterbeurkunden) dürfen ausschließlich von den Standesämtern beglaubigt werden.
- Notwendige Unterlagen:
- Original und Fotokopie des zu beglaubigenden Schriftstücks, die Fotokopien sind mit zu bringen.
- Bearbeitungszeit:
- Sie können das beglaubigte Schriftstück gleich wieder mitnehmen.
- Gebühren:
-
- Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien: je Seite 2,56 €
- Fotokopien: je Kopie A4 0,15 €
- Fotokopien: je Kopie A3 0,30 €
Beglaubigungen von Unterschriften
Kontakt
Amt Britz-Chorin-Oderberg
Frau Trettin
Eisenwerkstraße 11
16230 Britz
Tel. (0 33 34) 45 76 — 33
Fax (0 33 34) 45 76 — 50
bianka.trettin@amt-bco.de
Eine Unterschrift kann nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart des beglaubigenden Bediensteten vollzogen oder anerkannt wird. D.h. die Person, deren Unterschrift beglaubigt werden soll, muss immer persönlich vorsprechen.
Unterschriftsbeglaubigungen sind nicht für privatrechtliche Zwecke möglich.
Ebenso wenig dürfen Unterschriften für Grundstücksangelegenheiten, Erbschaftssachen, standesamtliche Angelegenheiten, Hypotheken-, Kreditsachen, Löschungesbewilligungen, Vereinsangelegenheiten, Texte in ausländischer Sprache sowie Unterschriften ohne dazugehörigen Text beglaubigt werden.
- Notwendige Unterlagen:
- Personalausweis
- Gebühren:
- je Unterschrift 2,56 €
Führungszeugnis
Link
Weitere Informationen zum Thema Führungszeugnis erhalten sie beim Bundesamt für Justiz.
Um ein Führungszeugnis zu beantragen, müssen Sie im Amtsbereich gemeldet sein. Der Antrag ist persönlich zu stellen. Die Erteilung einer Vollmacht ist rechlich nicht zulässig!
Bitte bringen Sie Reisepass oder Personalausweis mit. Nur in Ausnahmefällen können Sie ein Führungszeugnis schriftlich beantragen. Wegen der notwendigen Angaben zu Ihrem schriftlichen Antrag mailen Sie uns bitte oder rufen uns an unter (0 33 34) 45 76 — 33.
Bei Bewerbungen für den öffentlichen Dienst ist eine genaue Adressangabe der Behörde nötig.
Für Minderjährige kann auch der gesetzliche Vertreter den Antrag stellen (Ausweis und gegebenenfalls Vertretungsbefugnis sind mit vorzulegen).
- Bearbeitungszeit:
- Die Bearbeitungszeit beim Bundeszentralregister kann mehrere Wochen andauern.
- Gebühren:
- je Führungszeugnis 13,00 €
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